Russischsprachige Demokratinnen und Demokraten
Satzung in der Fassung vom 18.07.2024
Inhalt
- Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Zweck des Vereins
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitgliedsbeiträge
- Organe des Vereins
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- Schlussbestimmung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Russischsprachige Demokratinnen und Demokraten“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
- Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
- Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Zwecke des Vereins sind:
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge und Kriegsopfer;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke;
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- die Förderung des Andenkens an Verfolgte und Kriegsopfer;
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Organisation und Durchführung von Unterstützungsprogrammen und Beratungsangeboten für in Deutschland lebende Flüchtlinge, Kriegsopfer sowie politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, um deren soziale und wirtschaftliche Integration zu fördern;
- die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Seminaren und Workshops zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements;
- die Initiierung und Unterstützung von Projekten und Maßnahmen, die die Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern und spezifische Barrieren abbauen, die Frauen in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung behindern;
- die Organisation und Durchführung von kulturellen und Bildungsveranstaltungen, die darauf abzielen, internationale Gesinnung, Toleranz und den Völkerverständigungsgedanken zu fördern. Zudem werden spezielle Programme und Initiativen angeboten, die durch Aufklärung und Bildung zur Stärkung demokratischer Werte beitragen und die Ausbreitung autoritärer sowie demokratiefeindlicher Einstellungen aktiv entgegenwirken;
- die Planung und Realisierung von Projekten zur Unterhaltung und Pflege von Gedenkstätten, die an die Opfer von Kriegen, politischer, rassistischer oder religiöser Verfolgung erinnern, sowie die Durchführung von Gedenkveranstaltungen und Informationskampagnen zur Aufklärung über historische und aktuelle politische Repressionen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
- Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützten.
- Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. In jedem Fall soll die Aufnahmeerklärung mindestens den Aufnahmeantrag, Namen und Adresse des:der Antragsteller:in enthalten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.
- Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie Einrichtungen und Gegenstände des Vereins zu nutzen.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands oder eines Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfordert 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte regulärer Mitglieder. Ehrenmitgliedschaften sind an Personen zu vergeben, die sich in besonderer Weise um den Verein oder dessen Zweck verdient gemacht haben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die schuldhafte Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
- Personen, die aktive Mitglieder in Organisationen sind, die durch das Sächsische Staatsministerium des Innern oder auf Bundesebene durch das Bundesverfassungsgericht oder den:die Bundesminister:in des Innern als extremistisch oder verfassungsfeindlich eingestuft wurden, können nicht Mitglied des Vereins sein.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung des Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme in mündlicher oder schriftlicher Form gegeben werden. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung und ist dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs oder per E-Mail mit Lesebestätigung mitzuteilen.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge fristgerecht entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus den 5 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
- dem:der Vorsitzende:r;
- dem:der 1. Sprecher:in;
- dem:der 2. Sprecher:in;
- dem:der Schatzmeister:in;
- dem:der Schriftführer:in.
- Der Verein wird nach innen und außen gemäß § 26 BGB stets durch drei gemeinsam handelnde Mitglieder des Vorstands vertreten.
- Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Sollten Vorstandsmitglieder für andere, nicht mit ihrer Vorstandstätigkeit verbundene Aufgaben im Namen des Vereins entlohnt werden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch eine Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um diese Genehmigung einzuholen. Diese Genehmigung erfolgt auf Basis einer transparenten Darlegung der Aufgaben und der vorgesehenen Entlohnung. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung sind alle relevanten Informationen den Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Genehmigung und ihre Gründe müssen im Protokoll der Mitgliederversammlung festgehalten werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein:e Nachfolger:in gewählt ist.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder), das das Amt kommissarisch ausübt. Zugleich muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in der ein neues Mitglied gewählt wird, das das Amt bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ausübt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung ist für die Annahme eines Beschlusses eine Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich, jedoch mindestens die Zustimmung von drei Vorstandsmitgliedern.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und auf Anfrage von Vereinsmitgliedern einsehbar zu machen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu veröffentlichen ist. Diese Geschäftsordnung kann von der Mitgliederversammlung jederzeit geändert oder ergänzt werden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied — auch ein Ehrenmitglied — eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt von Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder per E-Mail bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben oder die Einladungs-E-Mail gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder elektronisch bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Anstelle einer präsenten Mitgliederversammlung kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
- Ein:e Versammlungsleiter:in wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Sollte die Mitgliederversammlung keine:n Versammlungsleiter:in bestimmen, leitet der:die Vorsitzende:r die Versammlung.
- Weiterhin wird von der Mitgliederversammlung ein:e Protokollant:in bestimmt. Sollte die Mitgliederversammlung keine:n Protokollant:in bestimmt, protokolliert die:der Schriftführer:in die Mitgliederversammlung.
- Die Art der Abstimmung bestimmt die:der Versammlungsleiter:in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der:die Versammlungsleiter:in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
- Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein:e Kandidat:in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat:innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem:der jeweiligen Versammlungsleiter:in und dem:der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des:der Versammlungsleiters:in und des:der Protokollführers:in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der:die Versammlungsleiter:in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der:die Vorsitzende:r, der:die Schatzmeister:in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge und Kriegsopfer.
§ 10 Schlussbestimmung
- Sollten einer oder mehrere Satzungspunkte rechtsunwirksam sein oder werden, bleibt die Satzung im Übrigen rechtsgültig.
Von der Gründungsversammlung am 18.07.2024 einstimmig beschlossen.